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Hier findest du alle relevanten Informationen zur Mitgliedschaft bei der hkk.

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Vorteile der hkk?

Einen schnellen Überblick über die Vorteile der hkk bekommst du hier: Die hkk auf einen Blick

Alle Vorteile findest du unter: hkk-Anträge und Verkaufshilfen

Ist der Kassenwechsel immer möglich oder nur mit Sonderkündigungsrecht?

Ja! Für die überwiegenden Fälle eines Kassenwechsels gilt die allgemeine Wechselfrist in der GKV: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Bindefrist an die neu gewählte Krankenkasse beträgt dann grundsätzlich 12 Monate.

Also: Der Kunde wählt eine neue Krankenkasse und er befindet sich nicht mehr in einer bestehenden Bindefrist bei der bisherigen Krankenkasse, dann ist der Krankenkassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Die Wahl der Krankenkasse kann nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt werden, sondern nur gegenüber der neuen Krankenkasse.

Sonderkündigungsrecht: Bei Erhöhung des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse hat der Kunde in dem Monat, zu dem die Erhöhung erstmalig greift, ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, der Wechsel ist ohne Einhaltung einer ggf. noch bestehenden Bindefrist möglich. Die Wechselfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gilt aber auch in diesen Fällen.

Kassenwechsel

Wie funktioniert ein Kassenwechsel? Was gilt es zu beachten? Und welche Änderungen gibt es beim Kassenwahlrecht? Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Wie funktioniert der Wechsel zur hkk?
  • hkk-Antrag ausfüllen, unterschreiben lassen und an neukundenantraege_vermittler@hkk.de senden. Das war’s schon!
  • Die Kündigung der Vorkasse erfolgt durch die hkk per elektronischem Datensatz (Initialmeldung)
  • Bitte für die Monatswechsel beachten: Der Datensatz an die abgewählte Krankenkasse kann ausschließlich an Arbeitstagen von der hkk abgesetzt werden.
  • Kunden erhalten Zwischennachrichten per Email/Post
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer:in wechseln in den überwiegenden Fällen als Mitglieder einer Krankenkasse durch Kündigung.

Für diese Fälle gilt die allgemeine Kündigungsfrist in der GKV. Die allgemeine Kündigungsfrist endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet ab Eingang der Wahlerklärung des Kunden bei der neu  gewählten Krankenkasse. Die Bindefrist an die neu gewählte Krankenkassenwahl beträgt grundsätzlich 12 Monate.

Voraussetzung: Der Kunde wählt eine neue Krankenkasse (= übt sein Wahlrecht aktiv aus). Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam oder spätestens zum Ablauf einer bestehenden Bindungsfrist. Die Wahl der Krankenkasse kann nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt werden.

Beispiel

  • Kunde ist seit mehr als 12 Monaten durchgängig bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert
  • hkk-Antrag geht am 07.01.20XX im Postfach neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein
  • Am 08.01.20XX kündigt die hkk die Mitgliedschaft des Neukunden bei der abgewählten Krankenkasse via elektronischem Datensatz (Initialmeldung)
  • Der Eingangstag der Wahlrechtserklärung der Kunden (hkk-Antrag) in der hkk ist das fristauslösende Datum für den Beginn der Wechselfrist; Verlauf der Wechselfrist vom 08.01.20XX bis 31.03.20XX
  • hkk-Mitgliedschaft beginnt am 01.04.20XX (mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats = Kündigungsfrist)
  • Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.04.20XX - 31.03.20XX
Ausbildung oder Arbeitgeberwechsel

Ein sofortiger Wechsel zur hkk zum Ereignisbeginn ist möglich.

Der Kunde muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignisbeginn seine Kassenwahl zur hkk ausüben. Eine ggf. vorhandene Bindefrist endet mit dem Ereignisbeginn, daher ist der Wechsel zur hkk sofort möglich.

Beispiel

  • Berufsausbildungsbeginn/ Arbeitgeber:inwechsel = 01.08.20XX
  • hkk-Antrag (Ausbildungsbeginn) wird am 04.07.20XX im Postfach neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein
  • Am 05.07.20XX informiert die hkk die abgewählte Krankenkasse via elektronischem Datensatz über die hkk-Mitgliedschaft ab dem 01.08.20XX (Initialmeldung).
  • hkk-Mitgliedschaft beginnt am 01.08.20XX mit dem Berufsausbildungsbeginn
  • Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.08.20XX - 31.07.20XX

Die Wahl zur hkk muss spätestens zwei Wochen nach dem Ereignisbeginn vom Kunden ausgeübt werden, ansonsten bleibt die vorherige Krankenkasse zuständig. Das bedeutet im aufgeführten Beispiel bis spätestens 15.08.20XX (= zwei Wochen nach dem Ausbildungsbeginn) zum 01.08.20XX. Im Beispiel ist der Wechsel bereits vor dem Ausbildungsbeginn durchgeführt worden, da die Wahl zur hkk am 04.07.20XX erfolgte und die elektronische Kündigung der abgewählten Krankenkasse dort am 05.07.20XX eingegangen ist.

Freiwillig Versicherte

Bei Aufnahme einer Selbstständigkeit oder für Arbeitnehmer:innen, deren Jahresbruttoentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, endet die Pflichtmitgliedschaft in der GKV kraft Gesetzes und eine freiwillige Versicherung beginnt.

Endet eine Pflichtmitgliedschaft haben Kunden drei Monate Zeit die Wahl zur hkk für eine freiwillige Versicherung auszuüben (= sofortiges Krankenkassenwahlrecht rückwirkend zum Beginn der krankenversicherungsfreien Beschäftigung über JAEG oder der Selbstständigkeit). In diesen Fällen endet immer auch eine mögliche Bindefrist bei der bisherigen Krankenkasse (genauer: siehe Bindefrist).

Beispiel

a)  Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als Beschäftigte wegen Überschreiten der JAEG zum 31.12.2024 (= Bindefrist endet)

  • Beitrittsfrist zur hkk vom 01.01.2025 - 31.03.2025
  • Beginn der freiwilligen Versicherung bei der hkk: 01.01.2025
  • Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.01.2025 - 31.12.2025

b) Seit mehreren Jahren Pflichtmitglied als Beschäftigte:r bei einer anderen Krankenkasse und Beginn einer hauptberuflichen Selbstständigkeit am 01.06.20XX.

  • 3-monatige Beitrittsfrist 01.06.20XX - 31.08.20XX (ggf. vorherige Bindefrist endet)
  • Beginn der freiwilligen Versicherung bei der hkk: 01.06.20XX
  • Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.06.20XX - 31.05.20XX
Durchgehend freiwillige Mitgliedschaft

Wechsel von freiwilliger Mitgliedschaft zur freiwilligen Mitgliedschaft

Beispiele Mitgliederkreis

  • Freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer über JAEG
  • Arbeitgeberwechsel als freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer über JAEG
  • Hauptberufliche Selbstständigkeit

Der Wechsel zur hkk erfolgt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (abhängig vom Eingang der Wahlerklärung bei der hkk; analog der versicherungspflichtigen Arbeitnehmern). Der Wechsel erfolgt frühestens zum Ablauf einer ggf. noch bestehenden Bindefrist. Die Kündigung der abgewählten Krankenkasse erfolgt wie bei den Arbeitnehmern über die elektronische Meldung durch die hkk.

Bindefrist 12 Monate

Der Beginn der allgemeinen Bindefrist von 12 Monaten ist an zwei Voraussetzungen gebunden: bei (1.) aktiver Wahlerklärung des Mitglieds zu (2.) Gunsten einer neuen Krankenkasse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, beginnt tatsächlich eine neue Bindefrist. Das Verbleiben bei der bisherigen Krankenkasse – auch bei Eintritt eines neuen Versicherungstatbestandes – führt per se nicht zu einem Neubeginn einer Bindungsfrist. Die Wahl der Krankenkasse kann nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt werden.

Beispiele

  • Bisher familienversichert bei einer anderen Krankenkasse. Der hkk-Antrag geht am 18.07.20XX per Email im neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein. Ab Ausbildungsbeginn besteht die 12-monatige Bindefrist bei der hkk (01.08.20XX – 31.07.20XX). Begründung: Es wurde ein Wahlrecht aktiv und zu Gunsten einer neuen Krankenkasse (= hkk) ausgeübt.
  • Bleibt der Azubi bei seiner bisherigen Krankenkasse (nicht hkk) über den Ausbildungsbeginn hinaus versichert, beginnt keine neue Bindefrist ab Ausbildungsbeginn. Begründung: Es wurde keine Wahl zu Gunsten einer anderen Krankenkasse ausgeübt. Somit kann der Azubi jederzeit auch nach dem Ausbildungsbeginn unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zur hkk wechseln.
Ende der Bindungsfrist von 12 Monaten
  • Die Bindefrist endet nach Ablauf von 12 Monaten oder
  • mit dem Ende der Mitgliedschaft (Pflicht oder Freiwillig) kraft Gesetz

Endet die Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetz, endet damit auch die Bindungsfrist und der Wechsel zur hkk kann zum Ereignisbeginn erfolgen. Die Wahl zur hkk muss spätestens 2 Wochen nach dem Ereignis vom Kunden gegenüber der hkk ausgeübt werden, ansonsten bleibt die vorherige Krankenkasse zuständig.

Beispiele Ende kraft Gesetz - Pflichtmitgliedschaft:

  • Arbeitgeberwechsel
  • Ende Studiums innerhalb der studentischen Krankenversicherung (KVdS)
  • Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
  • Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit
  • Ende ALG I/Bürgergeld
  • Wechsel in die Familienversicherung

Beispiele Ende kraft Gesetz - freiwillige Mitgliedschaft:

  • Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft
  • Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
  • Wechsel in die Familienversicherung
Sonderkündigungsrecht (§175 Abs. 4 SGB V)

Bei Erhöhung des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse hat der Kunde in dem Monat, zu dem die Erhöhung erstmalig greift, ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, der Wechsel ist ohne Einhaltung einer ggf. noch bestehenden Bindefrist möglich. Die Wechselfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gilt jedoch unverändert.

Beispiel

Anhebung des Zusatzbeitrag einer Krankenkasse zum Januar 2025.

  • Das Sonderkündigungsrecht besteht somit für Januar 2025.
  • Erfolgt die Wahl zur hkk also im Januar 2025, dann beginnt die hkk-Mitgliedschaft am 01.04.2025 unabhängig, ob eine Bindefrist bei der abgewählten Krankenkasse noch besteht.
Was gilt es darüber hinaus zu beachten?
  • Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse (z. B. nachgehender Leistungsanspruch oder anderweitige Absicherung PKV) lebt die noch nicht verstrichene Bindungsfrist nicht wieder auf.
  • Setzt sich die Mitgliedschaft nach Beendigung der Familienversicherung bei derselben Krankenkasse fort, entsteht keine Bindungsfrist und ein Krankenkassenwechsel ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.
  • Allgemeine Bindungsfrist gilt ebenfalls nicht, wenn freiwilliges Mitglied kündigt, um die GKV zu verlassen. Hier ist aber die besondere Bindungsfrist durch Wahltarife zu beachten.
Kann eine Kündigung widerrufen werden?
  • Eine Kündigung ist innerhalb der Kündigungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse möglich.
  • Die bisherige (wiedergewählte) Krankenkasse meldet elektronisch den Widerruf an die vorher gewählte Krankenkasse.
  • Dadurch entsteht keine neue Bindungsfrist.
Wie lauten die Fristen für Wahlrechtserklärungen?
  • Bei Eintritt mit Versicherungspflicht: 14 Tage nach Beginn
  • Bei Eintritt als freiwilliges Mitglied (Versicherungsberechtigung): 3 Monate nach Beginn
Welche Unterlagen benötigt man für einen Kassenwechsel?
 ausgefüllter AntragBescheideImmatrikulations-BescheinigungBankverbindungAngaben zur Tätigkeit
Arbeitnehmerja--ggf.-
Selbstständigejaja, Einkommens-
steuerbescheid/
betriebswirtschaftliche Auswertung
-ja-
Studierendeja-jajaja, falls ausgeübt
ausländisch Studierendejaja, deutsche Meldeadressejajaja, falls ausgeübt
Rentnerjaja, Rentenbescheid-ggf.-
Arbeitslosejaja, Arbeitslosengeldbescheid---
  • ggfs. Unterlagen über den Erhalt eines Existenzgründerzuschusses
  • ggfs. die Geburtsurkunde eines Kindes, da sich dann der Pflegeversicherungsbeitrag reduziert
Kann von der privaten Krankversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewechselt werden?

Grundsätzlich ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich.

Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung oder eines Studiums Krankenversicherungspflicht eintritt oder
  • durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder
  • Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird (ALG I).

Besteht eine Pflichtversicherung kann gegenüber der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht zu Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen geltend gemacht werden.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene:

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat und
  • in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig war.

Familienversicherung

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder ohne eigenes Einkommen können bei der hkk beitragsfrei mitversichert werden. Was für eine Familienversicherung wichtig ist, lesen Sie hier:

Welche Voraussetzungen gelten bei der Familienversicherung?
  • Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, leibliche Kinder (auch Stief- und Enkelkinder; als Stiefkinder gelten auch die leiblichen Kinder des eingetragenen Lebenspartners), Pflegekinder, Kinder der familienversicherten Kinder
  • für die Familienversicherung von Kindern gelten bestimmte Altersgrenzen, die ggf. auch verlängert werden können
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  • nicht pflichtversichert
  • nicht freiwillig versichert
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit
  • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig
  • das Gesamteinkommen überschreitet regelmäßig nicht die monatliche Einkommensgrenze in Höhe von 505,00 Euro (2024)
Was muss hinsichtlich Beginn und Ende beachtet werden?
  • besteht für die Zeit des tatsächlichen Anspruches
  • nicht an Anmeldefristen gebunden
  • auch rückwirkende Anspruchsfeststellung ist möglich
Welche Besonderheiten gibt es?
  • Bei Heirat des Mitgliedes ist immer zu prüfen, ob der Ehepartner privat versichert und mit dem Kind verwandt ist.
  • Ein Kind ist nicht familienversichert, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des hkk-Kunden:
    • nicht gesetzlich versichert ist und
    • sein Gesamteinkommen regelmäßig die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet und
    • regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des hkk-Kunden ist.
  • Für die Dauer der Mutterschutzfristen und der Elternzeit besteht für zuletzt nicht gesetzlich Versicherte (z.B. PKV-Versicherte) keine Familienversicherung.
  • Bei geringfügig Beschäftigten gilt die Einkommensgrenze von 538,00 Euro.
  • Bei Kassenwechsel: Im Falle eines Rentenbezuges (unter der geltenden Einkommensgrenze) des Familienangehörigen, benötigen wir neben dem Familienfragebogen auch den Rentennachweis/ Rentenbescheid.

Weitere Themen

Wie reiche ich mein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ein?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie uns Ihr Lichtbild zusenden:

  1. Laden Sie Ihr digitales Foto über die Bildupload-Anwendung ganz bequem hoch.
  2. Kleben Sie Ihr Foto auf den von der hkk zur Verfügung gestellten Lichtbildträger. Diesen Vordruck erhalten Sie zusammen mit Ihren Unterlagen zur hkk Versicherung, zusammen mit einem Freiumschlag zur kostenfreien Rücksendung an uns.

Etwa zwei bis drei Wochen nach Eingang des Lichtbildes wird Ihnen die elektronische Gesundheitskarte zugeschickt.