Für die überwiegenden Fälle gilt: Die allgemeine Wechselfrist in der GKV ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Bindefrist an die neu gewählte Krankenkasse beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Voraussetzung: Der Kunde wählt eine neue Krankenkasse und es besteht keine Bindefrist bei der bisherigen Krankenkasse. Die Wahl der Krankenkasse kann nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt werden.
Beispiel
- Kunde ist seit 01.01.2022 durchgängig bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert
- hkk-Antrag geht am 11.07.2023 im Postfach neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein
- Am Folgetag kündigt die hkk die Mitgliedschaft des Neukunden bei der abgewählten Krankenkasse via elektronischem Datensatz.
- Eingang der Wahlrechtserklärung bei der hkk ist das fristauslösende Kündigungsdatum für den Wechsel zur hkk = 11.07.2023.
- hkk-Mitgliedschaft beginnt am 01.10.2023 (mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats ab Eingang der Wahlrechtserklärung bei der hkk)
- Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.10.2023 - 30.09.2024
Ein sofortiger Wechsel zur hkk zum Ereignisbeginn ist möglich.
Der Kunde muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignisbeginn seine Kassenwahl zur hkk ausüben. Eine ggf. vorhandene Bindefrist endet mit dem Ereignisbeginn, daher ist der Wechsel zur hkk sofort möglich.
Beispiel
- Ausbildungsbeginn/ Arbeitgeberwechsel = 01.09.2021
- hkk-Antrag (Ausbildungsbeginn) geht am 08.04.2021 im Postfach neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein
- Am Folgetag kündigt die hkk die Mitgliedschaft bei der abgewählten Krankenkasse via elektronischem Datensatz.
- hkk-Mitgliedschaft beginnt am 01.09.2021
- Bindefrist bei der hkk besteht für 12 Monate: 01.09.2021 - 31.08.2022
Die Wahl zur hkk muss spätestens zwei Wochen nach dem Ereignisbeginn vom Kunden ausgeübt werden, ansonsten bleibt die vorherige Krankenkasse zuständig. Das bedeutet im aufgeführten Beispiel bis spätestens 15.09.2021 (= zwei Wochen nach dem Ausbildungsbeginn) zum 01.09.2021. Im Beispiel allerdings ist der Wechsel bereits vor dem Ausbildungsbeginn durchgeführt worden, da die Wahl zur hkk am 08.04.2021 erfolgte und die elektronische Kündigung der abgewählten Krankenkasse dort am 09.04.2021 eingegangen ist.
Durchgehend freiwillige Mitgliedschaft
Wechsel von freiwilliger Mitgliedschaft zur freiwilligen Mitgliedschaft
Beispiele Mitgliederkreis
- Freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer über JAEG
- Arbeitgeberwechsel als freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer über JAEG
- Hauptberufliche Selbstständigkeit
Der Wechsel zur hkk erfolgt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (abhängig vom Eingang der Wahlerklärung bei der hkk; analog der versicherungspflichtigen Arbeitnehmern). Der Wechsel erfolgt frühestens zum Ablauf einer ggf. noch bestehenden Bindefrist. Die Kündigung der abgewählten Krankenkasse erfolgt wie bei den Arbeitnehmern über die elektronische Meldung durch die hkk.
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern ist die Kündigung durch den Kunden selbst notwendig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um in die private Krankenversicherung zu wechseln. In diesen Fällen übernimmt die hkk also nicht die Abmeldung. Der Wechsel erfolgt zum übernächsten Kalendermonat, gerechnet vom Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse, wenn ein Nachweis über die lückenlose Folgeversicherung erbracht wird. Die Einhaltung der Bindungsfrist ist nicht erforderlich.
Ab 2021 gilt im Kassenwahlrecht:
- Elektronische Mitgliedsbescheinigung: Arbeitgeber erhalten die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer auf elektronischem Weg.
- 12 Monate Bindungsfrist: Die Bindungsfrist an die Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate.
- Kassenwechsel bei neuer Beschäftigung: Bei einem Arbeitgeberwechsel können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
- Kündigung entfällt: Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Um die Kündigung bei der Vorkasse kümmert sich dann die neue Krankenkasse.
Das Einsetzen einer Bindefrist von 12 Monaten ist an zwei Voraussetzungen gebunden: bei aktiver Wahlerklärung des Mitglieds zu Gunsten einer neuen Krankenkasse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, setzt eine Bindefrist tatsächlich ein. Die Wahl der Krankenkasse kann nicht gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt werden.
Beispiel
Die Familienversicherung bei einer Krankenkasse endet, weil zum 01.08.2021 eine Ausbildung aufgenommen wird und somit eine eigene versicherungspflichtige Mitgliedschaft beginnt. Die Bindefrist von 12 Monaten setzt nur ein, wenn der Azubi von seinem Wahlrecht aktiv Gebrauch gemacht und eine neue Krankenkasse gewählt hat.
- Bisher familienversichert bei einer anderen GKV und der hkk Antrag geht am 18.05.2021 per Email im neukundenantraege_vermittler@hkk.de ein. Ab Ausbildungsbeginn besteht die 12-monatige Bindefrist bei der hkk. Begründung: Es wurde ein Wahlrecht aktiv und zu Gunsten einer neuen Krankenkasse ausgeübt.
- Bleibt der Azubi bei seiner bisherigen Krankenkasse über den Ausbildungsbeginn hinaus versichert, beginnt keine Bindefrist ab Ausbildungsbeginn. Begründung: Es wurde keine Wahl zu Gunsten einer anderen Krankenkasse ausgeübt. Somit kann der Azubi auch nach dem Ausbildungsbeginn zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zur hkk wechseln.
- Die Bindefrist endet nach Ablauf von 12 Monaten oder
- mit dem Ende der Mitgliedschaft (Pflicht oder Freiwillig) kraft Gesetz
Endet die Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetz, endet damit auch die Bindungsfrist und der Wechsel zur hkk kann zum Ereignisbeginn erfolgen. Die Wahl zur hkk muss spätestens 2 Wochen nach dem Ereignis vom Kunden gegenüber der hkk ausgeübt werden, ansonsten bleibt die vorherige Krankenkasse zuständig.
Beispiele Ende kraft Gesetz - Pflichtmitgliedschaft:
- Arbeitgeberwechsel
- Ende Studiums innerhalb der studentischen Krankenversicherung (KVdS)
- Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit
- Ende ALG I/Bürgergeld
- Wechsel in die Familienversicherung
Beispiele Ende kraft Gesetz - freiwillige Mitgliedschaft:
- Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft
- Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Wechsel in die Familienversicherung
Bei Erhöhung des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse hat der Kunde in dem Monat, zu dem die Erhöhung erstmalig greift, ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, der Wechsel ist ohne Einhaltung einer ggf. noch bestehenden Bindefrist möglich. Die Wechselfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gilt jedoch unverändert.
Beispiel
Anhebung des Zusatzbeitrag einer Krankenkasse zum Januar 2022.
- Das Sonderkündigungsrecht besteht somit für Januar 2022.
- Erfolgt die Wahl zur hkk also im Januar 2022, dann beginnt die hkk-Mitgliedschaft am 01.04.2022 unabhängig, ob eine Bindefrist bei der abgewählten Krankenkasse noch besteht.
Grundsätzlich ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich.
Es gibt aber folgende Ausnahmen:
- wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung oder eines Studiums Krankenversicherungspflicht eintritt oder
- durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder
- Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird (ALG I).
Besteht eine Pflichtversicherung kann gegenüber der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht zu Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen geltend gemacht werden.
Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene:
- das 55. Lebensjahr vollendet hat und
- in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig war.